Lebensversicherung
Risiko-Lebensversicherung
Mit dem Tod setzt sich wohl niemand gern auseinander. Wer andere zu versorgen hat (z.B. seine Kinder, seinen Partner oder Angehörige), sollte die möglichen finanziellen Folgen bedenken. Denn der Tod des Hauptverdieners einer Familie ist nicht nur eine persönliche, sondern meist auch eine finanzielle Katastrophe. Dies gilt besonders, wenn Kredite aufgenommen wurden, die nun fällig werden.
In diesem Fall kann eine Risiko-Lebensversicherung vor dem finanziellen Ruin schützen. Im Unterschied zur kapitalbildenden Versicherung zahlt sie die Versicherungssumme nur im Todesfall aus, ist dafür aber wesentlich günstiger. Die vereinbarte Todesfallsumme wird unabhängig von der Laufzeit und der Höhe der bisher eingezahlten Beiträge an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Auch Banken verlangen oft bei der Darlehensvergabe eine Risiko-Lebensversicherung als Sicherheit. In einem solchen Fall ist es sinnvoll eine nochmals günstigere fallende Risiko-Lebensversicherung abzuschließen, bei der die Versicherungssumme parallel zur Tilgung des Darlehens sinkt.
Besonders geeignet für Paare und Geschäftspartner ist eine verbundene Risikoversicherung für zwei oder mehr Personen. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie preiswerter ist, als der Abschluss mehrerer Einzelverträge. Die Versicherungssumme wird ausgezahlt, sobald einer der Versicherungsnehmer stirbt. Es gibt Verträge, bei den die Versicherung danach endet, aber auch solche, bei denen der Vertrag weiterbesteht.
Bei einer Risiko-Lebensversicherung richtet sich die Versicherungssumme nach der individuellen Situation. Bei jungen Familien und Alleinerziehenden empfehlen wir mindestens fünf Brutto-Jahreseinkommen abzusichern. Die Restschuld bestehender Darlehen sollten hinzuaddiert werden. So steht neben der Darlehenstilgung auch noch Geld für die Ausbildung der Kinder zur Verfügung.
Sie sollten den für Sie passenden Tarif nach Ihrem ganz persönlichen Bedarf wählen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und zeigen Ihnen unabhängig die bestehenden Versorgungslücken sowie Lösungsmöglichkeiten auf.
Sterbegeldversicherung
Ein Augenblick kann alles ändern. Heute geht es Ihnen noch gut und sie können sich um alles kümmern. Auch darum, dass Ihre Familie finanziell über die Runden kommt. Aber was ist, wenn Ihnen etwas zustoßen sollte?
Das Sterbegeld wurde im Jahr 2004 ersatzlos aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen und somit ist heute jeder selbst für seine Bestattungsvorsorge verantwortlich. Aber Geldanlagen sind im Todesfall in der Regel solange gesperrt, bis die Erbberechtigung geklärt ist. Damit sind sie für den gewünschten Zweck als Sterbegeld nicht verfügbar. Wenn Sie sich ein würdiges Begräbnis wünschen und Ihre Angehörigen finanziell nicht mit den Kosten belasten wollen, ist es zu empfehlen eine Sterbegeldversicherung abzuschließen. Sie fällt bei entsprechender Bezugsberechtigung nicht unter das Erbe und das Kapital steht im Sterbefall sofort für die Ausrichtung der Beerdigung zur Verfügung.
Die Sterbegeldversicherung ist eine Kapitalbildende Versicherung für den Todesfall. Wenn der Versicherte stirbt, wird die zuvor vereinbarte Summe – oft 5.000 bis 10.000 Euro – an die Angehörigen ausgezahlt, die mit dem Geld das Begräbnis finanzieren können. Bei einigen Anbietern sind zusätzlich die Kosten einer Rückführung aus dem Ausland versichert, wenn der Versicherte bei einer Auslandsreise verstirbt.
Die Sterbegeldversicherung kann in der Regel bis zu einem Alter von 75 Jahren abgeschlossen werden. Bei einem Einmalbeitrag oft sogar bis zum 80. Lebensjahr. Wenn Sie einen Tarif mit Wartezeiten wählen, müssen auch keine Gesundheitsfragen beantwortet werden, was den Abschluss vereinfacht. Die Sterbegeldversicherung kann also auch dann geeignet sein, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Risikolebensversicherung vereinbaren können.
Die Beitragszahlungsdauer endet je nach Anbieter meist mit dem 85. Lebensjahr. Sollten Sie einmal auf staatliche Hilfe angewiesen sein und Hartz IV beziehen müssen, so ist das aus diesem Vertrag stammende Kapital vor dem Zugriff des Staates geschützt. Denn das Oberlandesgericht Schleswig hat bereits 2007 entschieden: „Die dem Betroffenen aus der Sterbegeldversicherung für eine angemessene Bestattung zustehenden Beträge sind dem Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII zuzurechnen.“ (Aktenzeichen 2 W 252/06).
Das heißt, dass auf das durch eine Sterbegeldversicherung angesparte Geld wird in der Regel nicht zugegriffen wird.
Gerne beraten wir Sie näher zu diesem wichtigen Thema. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
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