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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Maklervertrag

§ 1 Laufzeit des Maklervertrags

Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, aus wichtigem Grund kann dieser ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrags bei den jeweiligen Versicherungs-, und/oder Anlageunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt, diesem die künftige Betreuungscourtage gutgeschrieben und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen Makler eingestellt wird.

§ 2 Haftung / Verjährung

Die Haftung des Maklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme von 1,13 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren.

§ 3 Vergütung

Die Versicherungs- und Anlageunternehmen tragen gewohnheitsrechtlich die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten des Maklers in Form der Courtage, die als Bestandteil in die Versicherungsprämie oder Spar-, Anlagebeträge eingerechnet ist. Dem Auftraggeber entstehen keine weiteren Kosten. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden.

§ 4 Vollmachten

Der Makler ist befugt, den Auftraggeber zu vertreten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der/den vom Auftraggeber als gesonderte Urkunde/n erteilten Vollmacht/en. Diese ist/sind Anlage/n zu diesem Vertrag.

§ 5 Datenschutz

Die Rechte des Maklers betreffend die Weitergabe von Kundendaten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftraggebers. Sie ist ebenfalls Anlage zu diesem Vertrag.

§ 6 Weisungsgebundenheit

Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

VON KURNATOWSKI & HAAS
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§ 7 Abtretungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

§ 8 Erklärungsfiktion

Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Makler in Textform angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 9 Rechtsnachfolge

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

§ 10 Beendigung bei Tod

Mit dem Tod des Auftragsgebers besteht der Maklervertrag fort und geht auf die Erben über. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 672 BGB (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers). Die Erben haben jederzeit die Möglichkeit, den Vertag zu kündigen.

§ 11 Geschäftsunterlagen

Die freiwillige Ausfertigung von Kopien und Geschäftskorrespondenzen für den Auftraggeber ist dem Makler angemessen zu vergüten. Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten (z.B. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (z.B. Vergütung), an den Auftraggeber herauszugeben. Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hat oder sich anderweitig besorgen kann (z.B. Versicherungsschein), hat der Maker nicht nochmals dem Auftraggeber oder seinem Vertreter zu übermitteln.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags als Ganzes. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Diese Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Maklers. Es findet deutsches Recht Anwendung.

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